Kitafinanzierung Gesetze Bundesweit
1. Das Steuerrecht (Der Auslöser)
Diese Gesetze definieren, warum ab 2027 überhaupt Steuern gezahlt werden müssen.
• § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
• Inhalt: Regelt die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (Kommunen).
• Bedeutung: Er beendet die Ära, in der Kommunen und ihre Partner pauschal als „nicht steuerbar“ galten. Ab dem 01.01.2027 müssen alle Leistungen auf Wettbewerbsrelevanz geprüft werden. Für KitS gilt: Kommunen sollen Kitas nicht als eigene Einrichtungen betreiben, wenn anerkannte Träger der Jugendhilfe diese Aufgabe ebenfalls übernehmen können. “Sonstige freie Träger”, also Träger ohne Anerkennung der Jugendhilfe, gelten als “eigne Maßnahmen” im Sinne des Gesetzes, es sind freiwillige Dienstleistungen. Freiwillige Dienstleistungen stehen bei konsolidierten Haushalten zur Diskussion. Entsprechend steht die Gefahr im Raum, dass Kita Dienstleister nicht weiter finanziert werden müssen oder finanziert werden dürfen, wenn der Haushalt der Kommune unter externe Aufsicht gestellt wird. Nur Träger mit einer Anerkennung nach §75 SGB VIII können dann noch ihren Anspruch auf Finanzierung rechtlich durchsetzen.
• § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG)
• Inhalt: Die zentrale Steuerbefreiung für die Jugendhilfe.
• Bedeutung: Hier steht, dass Leistungen der Jugendhilfe steuerfrei sind – aber nur für Träger, die entweder öffentlich sind oder als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt sind.
• Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Abschnitt 4.25.1
• Inhalt: Die verbindliche Auslegung des Bundesfinanzministeriums.
• Bedeutung: Er stellt klar, dass die bloße Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) steuerlich wertlos ist und verweist auf die Notwendigkeit der Anerkennung (§ 75 SGB VIII). Die Steuerfreiheit für “sonstige Träger” mit Betriebserlaubnis ist an strenge finanzielle Quoten gebunden (§4 Nr. 25 Buchst. b bb UStG), die jährlich nachgewiesen werden müssen.
2. Das Sozialrecht (Die Lösungsebene)
Diese Gesetze regeln, wie eine Kita ihren Status nachweisen muss, um die oben genannte Steuerfreiheit zu erhalten.
• § 75 SGB VIII (Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe)
• Inhalt: Definiert die Voraussetzungen für die offizielle Anerkennung eines Trägers. (u.a. Gemeinnützigkeit, Gewähr der zweckentsprechenden Mittelverwendung, Pädagogische Qualität)
• Bedeutung: Dies ist die „Urkunde“, die über Sein oder Nichtsein (19 % oder 0 %) entscheidet. Sie beweist den „sozialen Charakter“ gegenüber dem Finanzamt und wir vom Jugendhilfeausschuss des Kreises nach einer intensiven Prüfung vergeben.
• § 74 SGB VIII (Förderung der freien Jugendhilfe)
• Inhalt: Verpflichtet die Kommunen zur Förderung freier (anerkannter) Träger („Soll-Vorschrift“).
• Bedeutung: Er legt fest, dass die Förderung die „Trägervielfalt“ sichern muss. Nur anerkannte Träger bekommen Strukturförderungen nach §74,6 SGB VIII.
• § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
• Inhalt: Die rein pädagogische Betriebserlaubnis.
• Bedeutung: Wichtig für die Arbeit, aber (Achtung!) kein Schutz vor der Umsatzsteuer.
3. Das Verfassungsrecht (Der Schutzschild)
Das Fundament, auf das man sich berufen kann, wenn die Kommune die Förderung erschwert.
• Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
• Inhalt: Das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung.
• Bedeutung: Es begründet das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern. Wenn kleine, vielfältige Träger durch die Steuerlast pleitegehen, wird dieses Verfassungsrecht faktisch ausgehöhlt.
• Das Subsidiaritätsprinzip (abgeleitet aus Art. 6 GG und im SGB VIII verankert)
• Bedeutung: Der Staat darf Aufgaben nicht selbst übernehmen, wenn freie Träger sie ebenso gut leisten können. Er muss sie stattdessen befähigen (fördern). Im Sinne der Leveltheorie freier Träger ist die Kommune verpflichtet Level 2 Träger zu einem Level 4 Träger zu fördern und nicht jahrelang in Level 3 verharren zu lassen.
Positionen zur gesetzlichen Lage
Das AGJ-Papier zeigt auf, dass die Trennung zwischen „privat-gemeinnützig“ und „privat-gewerblich“ in der Praxis immer mehr verschwimmt, dies führe zu einer unkontrollierten Privatisierung der Ausbildungen in der Jugendhilfe. Das Papier erkennt zwar an, dass private Anbieter Lücken im System füllen (insbesondere bei der Flexibilität), warnt aber davor, die akademischen und qualitativen Standards der Fachkräfteausbildung wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass legt nahe, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig dann steuerfrei bleiben, wenn der Träger als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ eingestuft wird.
Während die pädagogische Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) für sich genommen steuerrechtlich meist nicht ausreicht, gilt die formale Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) in der Fachwelt als der sicherste Weg, um diese Einstufung dauerhaft und ohne jährliche Einzelfallprüfung zu belegen.
